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CAE-Sanierungsprogramm

CAE - steht für Caprine Arthritis Encephalitis, ein Virus. Er führt zu chronischen Gelenkserkrankungen, bei Jungtieren manchmal zu Encephalitiden. Weil nicht alle infizierten Tiere erkranken, ist zur Feststellung eine serologische Untersuchung notwendig.

 

CEA-Sanierung

Jahr Anzahl Tiere Pos. Tiere in % unters. Betriebe unverdächtige Betr.
1994-97 2187 217 9,9 42 11
2000 1006 20 2,0 42 21
2005 1605 2 0,1 76 49
2010 1166 0 0,0 58 80

 

Richtlinien des Landesverbandes Bayerischer Ziegenzüchter e.V. zur Sanierung von Ziegenbeständen von der Caprinen Arthritis Encephalitis (CAE)

 

Mit diesen Richtlinien legt der Landesverband Bayerischer Ziegenzüchter die Grundsätze zum Schutz der Ziegenbestände vor CAE sowie für die Durchführung eines freiwilligen CAE-Sanierungsprogrammes fest. Die Richtlinien wurden vom Ausschuss des Landesverbandes am
04. Februar 1999 beschlossen und ständig aktualisiert.
Das Verfahren stellt hohe Ansprüche an die Verantwortung der daran teilnehmenden Ziegenhalter. Jedes ziegenhaltende Mitglied des Landesverbandes kann an dem freiwilligen CAE-Sanierungsprogramm teilnehmen. Hierzu hat er eine Teilnahmeerklärung schriftlich abzugeben.

 

1    Allgemeine Bestimmungen und Definitionen

Anerkannt CAE-unverdächtige Ziegenbestände sind auf Dauer geschlossen zu halten.
Tiere aus diesen Beständen dürfen keinen direkten Kontakt (z.B. Deck- oder Ausstellungskontakt) zu Ziegen oder Schafen aus anderen Beständen haben; es sei denn, diese stammen aus anerkannt CAE-unverdächtigen oder bei Schafen aus Maedi-Visna-unverdächtigen Beständen. Bei gemeinsamer Haltung von Ziegen und Schafen im gleichen Bestand gelten für die Ziegen und Schafe dieselben von dieser Richtlinie vorgegebenen Bedingungen und Anforderungen. Tiere, die den unverdächtigen Bestand verlassen, dürfen nicht wieder zurückgenommen werden. Dies gilt nicht für Tiere, die im Rahmen von Ausstellungen und Märkten sowie zu Zuchtzwecken nur mit Tieren von anerkannt CAE-unverdächtigen Beständen zusammengekommen sind.

 

1.1    Anerkannt CAE-unverdächtiger Bestand

Als anerkannt CAE-unverdächtig gilt ein Bestand, in dem bei serologischen Untersuchungen aller Tiere des Bestandes dreimal im Abstand von jeweils sechs Monaten sowie einer weiteren Untersuchung im Abstand von zwölf Monaten ausschließlich negative Untersuchungsergebnisse nachgewiesen, d.h., dass zum Zeitpunkt der Blutentnahme keine Antikörper nachweisbar waren und keine verdächtigen klinischen Befunde erhoben worden sind. Anschließend sind serologische Untersuchungen mit negativem Ergebnis im Abstand von zwölf Monaten bei allen über zwölf Monate alten Tieren erforderlich. Sobald ein CAE-unverdächtiger Bestand vier jährliche Untersuchungen mit ausschließlich negativen Untersuchungsergebnissen vorliegen hat, kann auf einen zweijährigen Untersuchungsturnus umgestellt werden.
CAE-Unverdächtigkeit gilt auch für neu aufgebaute Bestände, sofern alle neu eingestellten Tiere aus nachweislich anerkannt CAE-unverdächtigen Beständen stammen. Diese Betriebe übernehmen dann das Untersuchungsintervall des Betriebes, der die Tiere abgegeben hat. Stammen Tiere in dem neu aufgebauten Bestand aus mehreren CAE-unverdächtigen
Betrieben, so ist das Untersuchungsintervall des Betriebes zu übernehmen, der die kürzesten zeitlichen Abstände hat.

 

Untersuchungsintervall

Zeitachse der Sanierung Turnus Befund
1. Untersuchung 0 Monate alle Tiere negativ
2. Untersuchung 6 Monate später alle Tiere negativ
3. Untersuchung 6 Monate später alle Tiere negativ
4. Untersuchung 12 Monate später alle Tiere negativ
    Bestand gilt als CAE-unverdächtig
5. Untersuchung 12 Monate später solange alle Tiere weiterhin negativ sind,
gilt der Bestand als CAE-unverdächtig, wenn nicht,
beginnt die Untersuchung von vorne 1, 2, …
6. Untersuchung 12 Monate später dgl.
7. Untersuchung 12 Monate später dgl.
8. Untersuchung 12 Monate später dgl.
9. Untersuchung 24 Monate später
(12 Monate freiwillig)
dgl.
10. Untersuchung
usw.
24 Monate später
(12 Monate freiwillig)
dgl.

 

 

1.2    CAE-verdächtiger Bestand

Als CAE-verdächtiger Bestand gilt ein Bestand, der nicht die Bestätigung des  Unverdächtigkeitsstatus entsprechend dieser Richtlinie besitzt oder der mit CAE-verdächtigen, CAE-positiven oder nicht kontrollierten Tieren Kontakt gehabt hat. Das gleiche gilt für jedes einzelne Tier.
Sobald im Bestand ein CAE-positives Tier nachgewiesen oder ein Tier aus einem nicht anerkannt CAE-unverdächtigen Bestand -auch nur kurzzeitig- verbracht worden ist, muss der gesamte Bestand als CAE-verdächtig betrachtet werden.

 

2    Sanierungsmaßnahmen nach Ermittlung von CAE-Reagenten in einem Bestand
2.1    Neuaufbau des Bestandes

CAE-positive und CAE-verdächtige Tiere sollten umgehend aus dem Bestand entfernt werden. Sie sind bis zu ihrer Ausmerzung von dem negativ reagierenden Bestand räumlich getrennt zu halten und gesondert zu versorgen.
Bei einem Reagentenanteil von weniger als 30 %: Alle CAE-positiven und CAE-verdächtigen Tiere sowie deren Nachzucht (außer sie wurden bei der Geburt von der Mutter getrennt und mutterlos aufgezogen; analog der Regelung im nächsten Absatz!) sind auszumerzen und es ist wie unter 1.1 angeführt zu verfahren.
Dieses Verfahren ist gegebenenfalls langwierig und unbefriedigend.

Bei einem Reagentenanteil von mehr als 30 %: Es sollte der gesamte Bestand ausgemerzt und neu aufgebaut werden. Sofern ein Neuaufbau des Bestandes mit nachweisbar CAE-unverdächtigen Tieren (siehe 1.1) nicht möglich ist, muss die Nachzucht der vorhandenen Tiere unmittelbar nach dem Ablammen von der Mutter getrennt werden, ohne das ein direkter Kontakt mit dem Muttertier stattgefunden hat. Die Zuchtlämmer müssen räumlich getrennt von dem übrigen Bestand mutterlos, ohne Ziegenmilch, nur mit Kuhkolostrum, Kuhmilch oder Milchaustauscher aufgezogen werden.
Dies gilt nicht für Schlachtlämmer oder Lämmer, die nicht unmittelbar nach dem Ablammen von dem Muttertier getrennt worden sind. Solche Lämmer müssen aus dem Betrieb entfernt werden.

 

2.2    Hygieneanforderungen

Jeglicher unbefugter Personenverkehr ist zu vermeiden. Besucher (Tierarzt, Beratung) sollen möglichst betriebseigene Schutzkleidung tragen.
Für die einzelnen Gruppen (Alttiere, Jungtiere, Schlachttiere) müssen genügend getrennte Stallabteile zur Verfügung stehen.
CAE-positive oder CAE-verdächtige Tiere sind generell nach den unverdächtigen Tiere zu melken.
Die Ausläufe und Weiden sollten nur von den unverdächtigen Tieren benutzt werden. Weiden sind nach einer Belegungspause von 3 Wochen, Stallungen nach 2 Monaten „entseucht“. Eine Desinfektion von Stallungen und Gerätschaften ist erforderlich, wenn vor Ablauf von 2 Monaten wieder CAE-unverdächtige Ziegen eingestallt werden sollen.
Tätowierzangen und ähnliche Gerätschaften müssen nach jedem Gebrauch gereinigt, desinfiziert oder abgeflammt werden.

 


2.3    Zuchtbetrieb

Die Ziegen des Sanierungsbestandes dürfen nur von CAE-unverdächtigen Böcken gedeckt oder mit Sperma von anerkannt CAE-unverdächtigen Böcken künstlich besamt werden.

 

3    Durchführung der Untersuchungen

Blutentnahmen sind vorzugsweise im letzten Drittel der Trächtigkeit bis einschließlich des
2. Laktationsmonats durchzuführen. Die Böcke sind zeitgleich mit zu untersuchen. Die Blutentnahme ist vom Tierhalter beim Tierarzt zu veranlassen. Im ersten Sanierungsjahr sind die Zuchtlämmer in den ersten 8 Wochen nach der Geburt und die Herde zusätzlich im Herbst mit zu untersuchen.
Die Untersuchungstermine sollten möglichst genau eingehalten werden; d.h. die ersten 3 Untersuchungen in halbjährlichem Abstand und, nach 3 aufeinander folgenden negativen Befunden, im jährlichen Abstand. Die Blutentnahme soll, wie oben genannt, im Zeitraum des letzten Drittels der Trächtigkeit einschließlich des 2. Laktationsmonats durchgeführt werden.

3.1    Über jede Blutuntersuchung erhält der Ziegenhalter, der einsendende Tierarzt und der Landesverband einen schriftlichen Befund.

3.2    CAE-positive Tiere brauchen nicht mehr untersucht werden, denn sie sind lebenslang positiv.
Das Ausscheiden des letzten Reagenten aus dem Betrieb ist gesondert zu vermerken.


4    Sanierungsüberwachung

4.1    Der Betrieb verpflichtet sich, alle Tiere des Bestandes so zu kennzeichnen, dass eine eindeutige Identifizierung jederzeit möglich ist. Sämtliche Stallaufzeichnungen sind sorgfältig durchzuführen und mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Auf dem Untersuchungsprotokoll müssen die Tiere mit ihrer vollständigen VVVO-Kennzeichnung aufgeführt sein. Der Name allein genügt nicht!
                                   
4.2    Die Überwachung des Bekämpfungsprogramms, die Registrierung der Untersuchungsergebnisse und die Ausstellung von Bescheinigungen über den betrieblichen CAE-Status erfolgt durch den Landesverband Bayerischer Ziegenzüchter und in Absprache mit dem Betreuungstierarzt.

 


Adressen von Untersuchungslabors:

Tiergesundheitsdienst Bayern e.V.
Senator-Gerauer-Str. 23
85586 Grub/Poing
Fachtierärztin Frau Dr. Domes, Tel. 089-9091282, Handy 0173-649 15 36


Bayerisches Landesamt für das Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Eggenreuther Weg 43
90158 Erlangen
Tel: 09131-764-0


Westernblot-Test (Kosten bitte selbst erfragen):
Institut für Veterinär-Virologie
Universität Bern
Länggass-Str. 122
CH-3012 Bern (Schweiz)
Tel.: (0041) 31 631 24 23

Kontakt

ZIEGENZUCHTVERBAND BAYERN e.V

ZVB e.V.
Senator Gerauer Str.23a

85586 Poing-Grub

 

Telefon 089 537856

Fax 089 54887671
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