Scrapie (TSE)
Anerkennungsverfahren für Schaf- und Ziegenhaltungen
Scrapie (Traberkrankheit) gehört zu den Transmissiblen Spongiformen Enzephalopathien (TSE).
Für Schaf- und Ziegenhaltungen besteht die Möglichkeit, am Anerkennungsverfahren für den Status
„Betrieb mit kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie“ bzw.
„Betrieb mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie“
teilzunehmen.
In Bayern besteht diese Möglichkeit für Ziegenhaltungen seit 2018. Der Status kann insbesondere für Betriebe von Bedeutung sein, die Zuchttiere innerhalb der Europäischen Union handeln möchten.
Das Anerkennungsverfahren wird durch das zuständige Veterinäramt durchgeführt. Die Anmeldung erfolgt daher nicht über den ZVB e.V.
Der ZVB e.V. empfiehlt Zuchtbetrieben, die am innergemeinschaftlichen Handel mit Zuchttieren interessiert sind, sich frühzeitig mit dem zuständigen Veterinäramt über die Teilnahme am Anerkennungsverfahren zu beraten.
Dauer des Anerkennungsverfahrens
Bei Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen kann nach
drei Jahren der Status „kontrolliertes Risiko“ und
sieben Jahren der Status „vernachlässigbares Risiko“
erreicht werden.
Auch nach Erreichen des jeweiligen Status müssen die vorgeschriebenen Bedingungen dauerhaft eingehalten werden. Der Betrieb unterliegt weiterhin den vorgesehenen Kontrollen.
Werden die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, kann der Status verloren gehen.
Was ist Scrapie?
Scrapie, auch Traberkrankheit genannt, ist eine anzeigepflichtige, übertragbare Erkrankung des Gehirns bei Schafen und Ziegen. Sie gehört zu den Transmissiblen Spongiformen Enzephalopathien (TSE) und wird durch fehlgefaltete Eiweiße, sogenannte Prionen, verursacht.
Die Erkrankung entwickelt sich langsam und endet tödlich.
Bei Scrapie wird zwischen klassischer und atypischer Scrapie unterschieden. Die genetische Resistenz, die bei Ziegen inzwischen berücksichtigt wird, bezieht sich auf die klassische Scrapie.
Genetische Scrapie-Resistenz bei Ziegen
Neben dem Betriebsstatus kann bei einzelnen Ziegen die genetische Empfänglichkeit gegenüber klassischer Scrapie untersucht werden.
Ziegen, die in ihrem Prionprotein-Gen mindestens eines der Allele K222, D146 oder S146 tragen, gelten als genetisch unempfänglich gegenüber klassischer Scrapie.
Die genetische Resistenz eines Tieres ist dabei unabhängig vom Anerkennungsstatus des Betriebes zu betrachten.
Was bedeuten die Bezeichnungen NQ, NK und SQ?
Bei der in Deutschland verwendeten Darstellung werden die Varianten an den relevanten Positionen 146 und 222 zusammengefasst.
Beispielsweise:
NQ/NQ → kein K222-, D146- oder S146-Allel → nicht genetisch resistent
NQ/NK → ein K222-Allel → mischerbig resistent
NK/NK → zwei K222-Allele → reinerbig resistent
NQ/SQ → ein S146-Allel → mischerbig resistent
SQ/SQ → zwei S146-Allele → reinerbig resistent
Entscheidend ist dabei nicht die Bezeichnung „mischerbig“ oder „reinerbig“, sondern ob mindestens ein K222-, D146- oder S146-Allel vorhanden ist.
Wichtig:
Genetische Resistenz und TSE-Betriebsstatus sind nicht dasselbe.
Eine genetisch resistente Ziege führt nicht automatisch dazu, dass der Betrieb den Status „kontrolliertes Risiko“ oder „vernachlässigbares Risiko“ besitzt. Umgekehrt wird ein anerkannter Betriebsstatus beim Verkauf einer Ziege nicht automatisch auf den Käuferbetrieb übertragen.
Zukauf von Tieren aus anerkannten Betrieben
Der Status „kontrolliertes Risiko“ bzw. „vernachlässigbares Risiko“ ist betriebsbezogen.
Wer neu in die Ziegenhaltung einsteigt und Tiere aus einem anerkannten Betrieb übernimmt, übernimmt damit nicht automatisch den Scrapie-Status des Herkunftsbetriebes. Für den eigenen Betrieb ist gegebenenfalls ein eigenes Anerkennungsverfahren beim zuständigen Veterinäramt erforderlich.
Für den Zukauf gelten jedoch besondere Herkunftsvoraussetzungen. Je nach angestrebtem Status dürfen Tiere unter anderem aus entsprechend anerkannten Betrieben oder aus Betrieben stammen, die die vorgeschriebenen Bedingungen mindestens über den erforderlichen Zeitraum erfüllen.
Daher sollten beim Zukauf die entsprechenden Teilnahme- oder Statusbescheinigungen des Herkunftsbetriebes vorliegen und für die eigenen Unterlagen aufbewahrt werden.
Die bayerischen Verfahrensunterlagen sehen ausdrücklich vor, dass bei zugekauften Tieren entsprechende Nachweise über die Teilnahme bzw. den Status des Herkunftsbetriebes vorgelegt werden können.
Wichtig:
Der Status des Herkunftsbetriebes wird nicht auf den Käuferbetrieb übertragen.
Genetisch resistente Zuchttiere und innergemeinschaftlicher Handel
Die genetische Resistenz hat inzwischen auch Bedeutung für den Handel mit Zuchttieren.
Nach den europäischen Vorschriften können Ziegen mit mindestens einem K222-, D146- oder S146-Allel unter bestimmten Voraussetzungen für den innergemeinschaftlichen Handel zugelassen sein. Dabei gelten jedoch zusätzliche Voraussetzungen; insbesondere dürfen die Tiere nicht aus einem Betrieb stammen, der aufgrund eines Scrapie-Falles bestimmten Beschränkungen unterliegt.
Für Zuchtbetriebe, die regelmäßig Zuchttiere innerhalb der EU handeln oder exportieren möchten, kann der anerkannte Betriebsstatus deshalb weiterhin von großer Bedeutung sein.
Die jeweils aktuellen Anforderungen sollten vor einem geplanten innergemeinschaftlichen Handel mit dem zuständigen Veterinäramt abgestimmt werden.
TSE-Untersuchung bei verendeten Ziegen
Für die TSE-Überwachung gelten je nach Situation unterschiedliche Vorgaben.
Bei der allgemeinen TSE-Überwachung werden unter anderem ältere verendete oder getötete Schafe und Ziegen in das staatliche Überwachungsprogramm einbezogen. Dabei handelt es sich nicht um eine pauschale Vorgabe, dass jede verendete Ziege in jedem Betrieb untersucht werden muss.
Besonderheiten bei genetisch resistenten Ziegen
Für bestimmte verstärkte TSE-Überwachungsmaßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit den nach einem klassischen Scrapie-Fall vorgeschriebenen Bekämpfungsmaßnahmen, sieht die EU-Regelung ausdrücklich eine Ausnahme vor:
Ziegen mit mindestens einem
K222-
D146- oder
S146-Allel
sind von der dort vorgeschriebenen Untersuchung verendeter bzw. getöteter Tiere ausgenommen.
Diese Ausnahme darf jedoch nicht verallgemeinert werden.
Aus der genetischen Resistenz einer Ziege kann daher nicht grundsätzlich geschlossen werden, dass bei ihrem Tod keine TSE-Untersuchung erforderlich ist. Entscheidend ist, welchem Überwachungs- oder Bekämpfungsverfahren der Betrieb zum jeweiligen Zeitpunkt unterliegt.
Bei Unsicherheit ist daher immer das zuständige Veterinäramt einzubeziehen.
Besonderer Hinweis für Teilnehmer am TSE-Anerkennungsverfahren
Für Teilnehmer am Anerkennungsverfahren gelten die im Verfahren festgelegten Untersuchungs- und Nachweispflichten.
Verendet ein Tier, das im Rahmen des Anerkennungsverfahrens untersucht werden soll, ist die vorgeschriebene Vorgehensweise einzuhalten.
Das Tier sollte entsprechend den Vorgaben über die zuständige Tierkörperbeseitigungsanlage entsorgt und der erforderliche Untersuchungsantrag beigefügt werden.
Bitte beachten:
Die konkrete Vorgehensweise kann insbesondere hinsichtlich Anmeldung und Übergabe des Untersuchungsantrags regional unterschiedlich organisiert sein. Stimmen Sie sich deshalb im Zweifel vorab mit Ihrem zuständigen Veterinäramt bzw. der zuständigen Tierkörperbeseitigungsanlage ab.
Dauerhafte Einhaltung der Voraussetzungen
Der Status „kontrolliertes Risiko“ oder „vernachlässigbares Risiko“ ist keine einmalige Bescheinigung ohne weitere Verpflichtungen.
Auch nach der Anerkennung müssen die Voraussetzungen des Verfahrens dauerhaft eingehalten werden.
Die zuständige Veterinärbehörde führt die vorgesehenen Überprüfungen durch.
Werden die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, kann die Anerkennung widerrufen bzw. der Status verloren werden.
Weitere Informationen
Ausführliche Informationen zum Anerkennungsverfahren und zu Scrapie finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL).
Anträge und Bescheinigungen:
Hinweis für Teilnehmer am TSE-Anerkennungsverfahren:
Verendet ein Schaf oder eine Ziege, das bzw. die im Rahmen des Anerkennungsverfahrens untersucht werden soll, informieren Sie bitte unverzüglich die zuständige Tierkörperbeseitigungsanlage und legen Sie den ausgefüllten Untersuchungsantrag bei.
Bei Fragen zur Vorgehensweise oder zu den Untersuchungen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Veterinäramt.