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Geschäftsordnung

G e s c h ä f t s o r d n u n g
für die Herdbuchzucht innerhalb des ZVB e.V.

Zur Satzung und den dazugehörigen Zuchtprogrammen hat der Verbandsausschuss folgende Geschäftsordnung am ……………. beschlossen:

1.    Aufnahme als Herdbuchzucht

Ordentliche Mitglieder des ZVB e.V. können sich auf Antrag 
als Herdbuchzucht anmelden. Die Versorgung der Landestierzucht mit gekörten Vatertieren und überdurchschnittlichen weiblichen Zuchttieren ist eines der wesentlichsten Ziele der Landesziegenzucht. Die Anerkennung als Zuchtbetrieb kann deshalb nur ordentlich geführten Ziegenhaltungsbetrieben mit einem Ziegenbestand von überdurchschnittlicher Qualität zugesprochen werden. Es wird von den Zuchtbetrieben erwartet, dass sie alle Anstrengungen unternehmen, um diesem Qualitätsanspruch gerecht zu werden.

1.1    Antragstellung
Der Antrag auf Aufnahme als Herdbuchzucht ist schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten. Der Antragsteller muss eine einwandfreie Zuchtarbeit gewährleisten können. Dem Antragsteller wird die Satzung, -, Geschäfts- und Gebührenordnung des ZVB ausgehändigt. Eine Einzugsermächtigung muss vor der Aufnahmeentscheidung vorliegen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Dem neuen Züchter wird der zuständige staatliche Fachberater mitgeteilt.

1.2    Aufnahme der Ziegen in das Zuchtbuch
Erst nach erfolgter Aufnahme des Betriebes als Herdbuchzucht können die herdbuchfähigen Ziegen in das Zuchtbuch aufgenommen werden. Alle in das Zuchtbuch aufgenommenen Tiere sind nach den Vorgaben der Viehverkehrsverordnung (VVVO) mit Ohrmarken zu kennzeichnen.

1.3    Anerkennung als Stammzucht
Eine Herdbuchzucht kann auf Antrag nach 10 Jahren erfolgreicher Zuchtarbeit als Stammzucht anerkannt werden. Die Zulassung und Bearbeitung einer Herde als Herdbuchzucht verpflichtet den ZVB keineswegs zur späteren Anerkennung als Stammzucht. Anerkannte Stammzuchten werden als solche geführt und erhalten eine Urkunde mit Plakette. Über die Aufnahme als Stammzucht entscheidet der Ausschuss.


2.    Führung des Betriebszuchtbuches

Als Grundlage für die Eintragung in das Zuchtbuch ist jedes Mitglied zur ordnungsgemäßen Führung eines eigenen Betriebszuchtbuches verpflichtet. Basis jeder praktischen Zuchtarbeit sowie der Angaben im Zuchtbuch und in den Zuchtbescheinigungen ist die gesicherte Identität der Zuchttiere und der Nachzucht.

2.1    Betriebszuchtbuch
a)    Das Betriebszuchtbuch bei den Fleischziegenrassen, den Erhaltungs-/Zweinutzungsrassen und den Milchziegenrassen, die sich für die Fleischleitungsprüfung entscheiden (in Frage kommen: Thüringer Wald Ziege, Toggenburger, Anglo-Nubier und den Mittenwalder Bunten Deutschen Edelziegen) per EDV im Herdbuchprogramm „OviCap“ geführt werden. Alternativ können Abkitzlisten schriftlich und kostenpflichtig an die Geschäftsstelle gesendet werden. 
Nach Aufnahme der Zuchttiere in das Zuchtbuch durch einen staatlichen Zuchtberater wird das jeweilige Zuchttier in dem Herdbuchprogramm „OviCap“ angelegt und dem Bestand des Zuchtbetriebs zugeordnet.

b)    Das Betriebszuchtbuch bei den Milchziegenrassen, die sich für die Milchleistungsprüfung entscheiden, wird im Herdbuchprogramm „ZDV“ des LKV, dass gleichzeitig als Milchleistungsprogramm genutzt wird, schriftlich geführt. Bei Eintritt in die erste Laktation werden die Jungziegen vom zuständigen Leistungsoberprüfer (LKV) in den Bestand des Betriebes aufgenommen. Auch die Abkitzung mit Angabe von Abkitzdatum, Anzahl und Geschlecht der Kitze und dem Deckbock wird vom LOP aufgenommen.
Die Abkitzlisten mit den Angaben zu den mit einer VVVO Nummer gekennzeichneten Jungtieren sind selber im Programm ZDV4M (Zugang über iBalis Nummer und Passwort LKV) spätestens 10 Monate nach Geburtsdatum einzutragen oder der Geschäftsstelle schriftlich zu übermitteln. Als Hilfsmittel dienen die Aufzeichnungen in einem formlosen Stallbuch.
Weibliche Zuchttiere müssen durch einen staatlichen Zuchtberater in das Zuchtbuch aufgenommen werden, wenn es sich um Zuchttiere des Vorbuchs (C- oder D-Tiere) oder um potentielle Bockmütter handelt

2.2    Deckeinsatz von Zuchtböcken
Die Paarung in einem Zuchtbetrieb erfolgt im Einzelsprung oder im Klassensprung. Der Klassensprung ist dann zulässig, wenn beim Wechsel der Böcke ein Zwischenraum von mindestens 10 Tagen liegt.
Werden mehrere Zuchtböcke gleichzeitig zum Decken eingesetzt, so ist vom Zuchtbetrieb der Nachweis der Abstammung der Kitze, die zur Nachzucht oder zur Körung/Bewertung bestimmt sind, mittels anerkannter DNA-Abstammung überprüfen zu lassen. Der Zuchtbetrieb hat in diesem Fall zu veranlassen, dass bereits beim Deckeinsatz von allen eingesetzten Böcken die DNA untersucht wird. Ist die Abstammung nicht eindeutig festzustellen, wird für dieses Tier keine Zuchtbescheinigung ausgestellt. Den Identitätsnachweis hat der Zuchtbetrieb auf eigene Kosten zu erbringen. 
Der Deckeinsatz von Zuchtböcken ist im Deckregister schriftlich oder per EDV (Ovicap Fleischziegen und Erhaltungsrassen oder ZDV4M Milchziegenrassen mit MLP) im jeweiligen Herdbuchprogramm einzutragen. Das Deckregister muss dem ZVB vier Wochen vor der Abkitzung vorliegen bzw. in einem der Herdbuchprogramme eingegeben sein

2.3    Abkitzung
Unmittelbar nach der Geburt der Kitze sind das Datum und das Geschlecht bei der betreffenden Mutterziege zu vermerken. Früh- und Totgeburten sind ebenfalls mit Angabe des Geschlechts der Kitze einzutragen. Im Programm Ovicap ist das Aufzucht¬ergebnis einzutragen, d.h. ob das Kitz am 42. Lebenstag lebt oder innerhalb der ersten 42 Lebenstage verendet ist. 
Die Angaben zur Abkitzung mit Angabe des Deckbockes sind per EDV im Herdbuchprogramm „OviCap“ oder im ZDV4M einzutragen. Alternativ kann die Eintragung im ZDV4M vom zuständigen LOP vorgenommen werden Die Eintragungen sind bis spätestens am 120. Tag nach der Geburt der Kitze vorzunehmen und müssen bei schriftlicher Meldung bis zum 120. Lebenstag dem ZVB vorliegen (16 Wochenfrist).

2.4    Abgang von Zuchttieren
Der Abgang von Herdbuchtieren hat innerhalb einer 8-Wochenfrist zu erfolgen. Bei der Abgangsmeldung sind das Abgangsdatum und die Abgangsursache anzugeben (Ovicap, LOP, ZDV4M oder Geschäftsstelle).


3.    Kennzeichnung der Zuchttiere und Kitze

Alle eingetragenen Tiere und ihre Nachkommen sind so zu kennzeichnen, dass ihre Identität zweifelsfrei gesichert ist. Verantwortlich für eine ordnungsgemäße Kennzeichnung ist der Zuchtbetrieb. Es gelten die Vorschriften der ViehVerkVO.

3.1    Kitzkennzeichnung
Alle lebend geborenen Kitze sind innerhalb einer Woche eindeutig zu kennzeichnen und im Stallbuch einzutragen, so dass jederzeit eine eindeutige Zuordnung zum Muttertier möglich ist. Die Kennzeichnung kann eine vorübergehende Ohrmarke, Fellzeichnung, Halsband, Tätowierung oder die endgültige VVVO-Nummer sein.

3.2    Herdbuchnummer
Die endgültige Kennzeichnung mit den vorgegebenen VVVO-Ohrmarken ist spätestens im Alter von 9 Monaten, beim Verlassen des Betriebs, bei der Herdbuchaufnahme bzw. Körung, bei einer Genomanalyse oder bei der Abstammungsüberprüfung zu erfolgen.
Bei Verlust des Kennzeichens hat grundsätzlich eine Nachkennzeichnung mit einer identischen Ohrmarkennummer zu erfolgen.

3.3    Namensgebung für Stammböcke
Die Namensgebung für Stammböcke stellt eine wesentliche Hilfe in der Zuchtarbeit bzw. dem Erhalt von Zuchtlinien dar. Alle Stammböcke erhalten deshalb einen Namen, der mit dem jeweiligen Anfangsbuchstaben des Namens seines Vaters beginnen muss. Die Namensgebung obliegt dem Zuchtbetrieb.

4.    Körung und Herdbuchaufnahme

4.1    Körung von Zuchtböcken
Voraussetzung für die Eintragung in das Zuchtbuch ist die Körung. Er muss in die Wertklasse I oder II eingestuft sein. Sollen nicht in Bayern gezüchtete Tiere in das bayerische Zuchtbuch aufgenommen werden, so sind die Kopien der Original-Zuchtbescheinigungen unaufgefordert an die Geschäftsstelle des ZVB zu senden.

4.2    Aufnahme von Zuchtziegen
Die Herdbuchaufnahme wird durch die staatliche Fachberatung durchgeführt. Die Tiere müssen bei der Aufnahme von den übrigen Ziegen abgesondert vorgestellt werden.
Weibliche Zuchtziegen können in das Zuchtbuch aufgenommen werden, wenn sie dem festgelegten Zuchtziel dieser Rasse entsprechen. Deren Eltern müssen im Zuchtbuch einer anerkannten Zuchtvereinigung eingetragen sein. Die Herdbuchaufnahme soll vor der ersten Abkitzung der Jungziegen bzw. bei Milchziegen in der ersten Laktation erfolgen. Zur Aufnahme in das Herdbuch wird bei weiblichen Tieren mindestens die Wertklasse I oder II gefordert.
Bei der Aufnahme von weiblichen Zuchttieren aus außerbayerischen Zuchtgebieten sind die Kopien der Original-Zuchtbescheinigungen unaufgefordert an die Geschäftsstelle des ZVB zu senden.

4.3    Aufnahme von Zuchtziegen aus Gebrauchsherden
Beim Aufbau von neuen Zuchtbeständen können sehr gute und rassetypische weibliche Tiere ohne nachgewiesene Abstammung in das Zuchtbuch aufgenommen werden. Die Tiere müssen mindestens in Wertklasse I oder II eingetragen werden. 
Sind bei diesen weiblichen Tieren keine Aufzeichnungen über das Geburtsdatum vorhanden, so ist dieses genauestens zu schätzen (Zahnbild, Abkitzperiode, Bockeinsatz u.a.) und auf den 15. des geschätzten Geburtsmonats festzulegen. 
Nur in bestimmten Fällen können Ziegen mit mehr als einer Kitzung in das Zuchtbuch aufgenommen werden. Vor der Herdbuchaufnahme durch den Betriebsleiter festgestellte Daten können, sofern langjährige und genaue Aufzeichnungen vorliegen und diese glaubhaft erscheinen, in das Leistungsverzeichnis mit aufgenommen werden. Bei Aufnahme solcher Ziegen wird das Alter ebenfalls geschätzt und auf den 15. des geschätzten Geburtsmonats gelegt.

 


5.    Leistungsprüfungen

Es werden Leistungsprüfungen auf Exterieur, sowie Fleisch-, Zucht- und Milchleistung durchgeführt. Die Ergebnisse der Leistungsprüfungen dienen der planmäßigen Selektion. Sämtliche Leistungsprüfungen sind entsprechend der Zuchtbuchordnung durchzuführen.

5.1    Zuchtleistungsprüfung
Die Fruchtbarkeit ist ein wesentlicher wirtschaftlicher Faktor in der Ziegenhaltung. Bei der Zuchtleistungsprüfung werden die Anzahl der geborenen Kitze und die Anzahl der aufgezogenen Kitze am 42. Tag, sowie das Geschlecht der Kitze vom Züchter*in festgestellt (siehe 2.3). Abkitz-Meldungen, die nach einer Frist von einem Jahr nach der Abkitzung beim ZVB eingereicht werden, werden grundsätzlich nicht mehr in das Zuchtbuch eingetragen. 
Das Ergebnis der Zuchtleistungsprüfung wird wie folgt im Zuchtbuch, in der Zuchtbescheinigung und im Katalog festgehalten:
Fk: 3,6 / 4 / 7 / 6 Die Angaben im obigen Beispiel bedeuten im Einzelnen:
    3,6 =     Alter in Jahren (Zeitraum von der Geburt der Ziege bis zur letzten Abkitzung)
       4 =    Anzahl der Abkitzungen
       7 =    Anzahl der geborenen Kitze
       6 =    Anzahl der aufgezogenen Kitze

5.2    Eigenleistungsprüfung auf Mastleistung im Feld
Die Kitze der Fleisch-, Erhaltungs-/Zweinutzungsrassen Milchrassen ohne MLP sind im Alter von 50 Tagen (40. - 60. Lebenstag) zu wiegen- Die Ergebnisse der Feldprüfung sind über das Herdbuchprogramm „OviCap“ einzugeben. Innerhalb einer Frist von sechs Wochen beim 50-Tagegewicht nach dem letztmöglichen Wiegetermin müssen die Gewichte in OviCap eingeben oder an den ZVB verschickt worden sein.


5.3    Milchleistungsprüfung (MLP)
Die Durchführung der MLP in Milchziegenherdbuchbetrieben ist Pflicht. Die Durchführung wird nach dem international anerkannten Prüfverfahren (A- oder B-Kontrolle) durchgeführt und hat bei allen Herdbuchmilchziegen ab der 1. Laktation zu erfolgen. Die Ergebnisse der MLP werden als Laktationsleistung (Leistung vom Tage nach dem Kitzen bis zum Ende der Laktation) mit der Ordnungszahl der Laktation und der Anzahl der Laktationstage oder als Lebensleistung (sie ist die Leistung vom Tage nach dem ersten Kitzen bis zum Ende der letzten abgeschlossenen Laktation/bis zum Abgang) angegeben. Liegen bei einem Tier mehrere Laktationsleistungen vor, wird die 3. Laktationsleistung veröffentlicht.
Das Ergebnis wird wie folgt angegeben:
    2 - 261 - 604 - 37,7 - 6,25 - 28,1 - 4,65
Diese Angaben bedeuten, dass die Milchziege in der 2. Laktation bei 261 Melktagen 604 kg Milch bei 37,7 kg = 6,25% Fett und 28,1 kg = 4,65% Eiweiß erbracht hat.
Die MLP wird von einem Angestellten des LKV oder im Ausnahmefall vom Betriebsleiter selbst durchgeführt (B-Kontrolle).

5.4    Überwachung
Der ZVB ist mit der Überwachung der Leistungsprüfungen beauftragt. Dazu werden Stichproben zur Überprüfung der gemeldeten Leistungsergebnisse durchgeführt.

6.    Sonstige Bestimmungen


6.1    Reinzucht
Die Herdbuchzucht muss einheitlich bei allen Ziegenrassen mit reinrassigen Zuchttieren betrieben werden. Die Produktion von Zuchttieren aus Rassenkreuzungen (Abstammung aus verschiedenen Rassen) ist nicht statthaft. Kreuzungen werden nicht in das Herdbuch aufgenommen, außer es liegt für den Einzelfall ein Ausschussbeschluss für ein bestimmtes Zuchtprogramm vor.

6.2    Hygiene- und Pflegezustand
Zu den Veranstaltungen des ZVB dürfen nur gesunde Tiere, die keine erkennbaren Anzeichen von Krankheiten aufweisen, aufgetrieben werden. Eine Außenparasitenbehandlung bei den Tieren, die zu einer Körung/Bewertung vorgestellt werden sollen, muss spätestens 6 Wochen vor diesem Termin abgeschlossen sein. Der Innenparasitenbefall ist regelmäßig zu kontrollieren (Kotprobenuntersuchungen!). Bei positivem Befund sind umgehend die geeigneten Maßnahmen durchzuführen. Tiere mit erkennbaren Außen- oder Innenparasiten dürfen nicht auf Auktionen und Schauen aufgetrieben werden.
Zu Auktionen und Schauen sind nur Tiere in gutem Pflegezustand aufzutreiben.

6.3    Manipulation am Tier
Die Entfernung der Hornanlage ist aus tierschutzrechtlichen Vorgaben grundsätzlich nicht statthaft.

6.4    Samen- bzw. Fruchtbarkeitsuntersuchung
Über eine Verbandsauktion angebotene männliche Tiere, deren beide Elterntiere phänotypisch hornlos sind, müssen auf Fruchtbarkeit untersucht werden. Dies kann als Samenuntersuchung oder über eine Genotypisierung stattfinden.

7.    Verkauf von Zuchttieren

Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, die vom ZVB durchgeführten Absatzveranstaltungen für Zuchtziegen im Rahmen der Auftriebsregeln mit seinen Zuchttieren zu beschicken.

7.1    Absatzveranstaltungen
Bei den vom ZVB durchgeführten Absatzveranstaltungen tritt diese als Vermittler (Kommissionär) zwischen Züchter*in und Käufer auf. Die Rechtsbeziehungen entstehen nur zwischen Verkäufer und Käufer.

7.1.1    Anmeldung
Aus arbeitstechnischen Gründen ist es nicht möglich, verspätet eingehende Marktmeldungen oder Marktanmeldungen für noch nicht in der EDV abgespeicherte Tiere (fehlende Abkitzmeldungen) zu den Auktionen zuzulassen. Die manuelle Erstellung von Zuchtbescheinigungen und Katalogausdrucken ist sehr arbeitsaufwendig und wird nur dann durchgeführt, wenn dies arbeitstechnisch und zeitlich möglich ist.

7.1.2    Böcke nur zur Körung
Alle Böcke, die im offiziellen Versteigerungskatalog stehen und gekört/be¬wertet werden, müssen bei der anschließenden Auktion zum Verkauf angeboten werden. Böcke, die nur zur Körung/Bewertung angemeldet wurden, erscheinen nicht auf der Versteigerungsliste. Die Versteigerung dieser Böcke ist folglich nicht möglich. Böcke für den Eigenbedarf sind daher nur zur Körung/Bewertung zu melden und werden im Versteigerungskatalog - falls sie überhaupt aufgenommen werden - als nicht für die Versteigerung bestimmte Tiere gekennzeichnet.
    
7.1.3    Marktzulassung
Die Marktzulassung ist an die jeweils veröffentlichen Bedingungen geknüpft und erst nach erfolgter oder korrigierter und termingerechter Meldung der Daten möglich. Bei Präsenzauktionen erhalten die Zuchtbetriebe, deren Tiere zur Versteigerung zugelassen werden, vor der Auktion einen Katalog und Nackenschilder mit den Katalognummern ihrer Tiere. Diese Schilder sind vor dem Auftrieb an den Tieren zu befestigen.
Für online Märkte gelten gesonderte Bedingungen. Zum online Markt zugelassene Tiere müssen vor Katalogveröffentlichung von der staatlichen Zuchtleitung/Fachberatung bewertet, gekört und aussagekräftige Bilder und evtl. Videos erstellt werden.

 

7.1.4    Reihung der Zuchttiere im Katalog
Die Zuchttiere werden nach dem Alter innerhalb ihrer Rasse gereiht. Angefangen wird mit dem ältesten Tier.

7.1.5   Veterinärbestimmungen – nur für Präsenzmärkte 
Zum Marktauftrieb werden von der Veterinärverwaltung i.d.R. Gesundheitszeugnisse verlangt. Diese erforderlichen Gesundheitszeugnisse werden vom ZVB von den für die Marktbeschicker zuständigen Veterinärämtern angefordert. Wird das Gesundheitszeugnis von dem zuständigen Veterinäramt aus besonderen Gründen nicht ausgestellt, dürfen die Zuchttiere aus diesem Betrieb nicht auf dieser Absatzveranstaltung aufgetrieben werden. Bei erforderlichem blutserologischem Nachweis der Freiheit von Brucellose oder einer anderen speziell zu untersuchenden Krankheit der Markttiere, hat der Züchter*in die erforderliche Blutentnahme termingerecht bei der ZVB anzumelden. Der ZVB gibt in der Regel die Meldungen an den Tiergesundheitsdienst (TGD) weiter, der die Blutprobenentnahme vornimmt. Falls der Züchter*in die Probeentnahme durch seinem Hoftierarzt nehmen lässt, hat er dies der ZVB mitzuteilen.
Die Präsenzauktion für Ziegen darf nur mit Tieren aus CAE und Pseudotuberkulose-unverdächtigen Beständen beschickt werden. Entsprechend der Sanierungsrichtlinien haben „unverdächtige Bestände“ mittels jährlicher bzw. zweijähriger Untersuchungen aller Tiere des Bestandes den fortlaufenden Nachweis des Status zu erbringen. Der TGD ist mit der organisatorischen Abwicklung des CAE und Pseudotuberkulose-Sanierungsprogrammes in den bayerischen Ziegenzuchtbetrieben beauftragt. Züchter*in CAE und Pseudotuberkulose-unverdächtiger Bestände anderer Rassen können ebenfalls bei der o.g. Auktion Tiere auftreiben.  
Für den Auftrieb zu einer Auktion mit Tieren aus CAE und Pseudotuberkulose unverdächtigen Beständen muss ein aktuelles Untersuchungsergebnis vorliegen, das nicht älter als ½ Jahr sein darf.                                    

        
7.1.6   Scrapie – TSE 
Alle über Auktionen vermarkteten Tiere müssen aus Betrieben stammen, die seit 2018 am Programm zur Erlangung des TSE Status teilnehmen bzw. den kontrollierten Status aufweisen.
Bei online Auktionen können bei entsprechender Beschlussfassung der beteiligten Verbände Tiere aus Betrieben ohne Beteiligung am TSE Status Programm zugelassen werden. Diese Auktionstiere müssen entsprechend gekennzeichnet werden.  – steht noch zur Entscheidung -


7.1.7    Auftriebszahlen pro Betrieb
Jeder Zuchtbetrieb kann nach eigenem Ermessen Zuchttiere (Jungböcke und Zuchtkitze) auf den einzelnen Auktionen zur Körung/Bewertung auftreiben und zum Verkauf anbieten. Eine Beschränkung bei den Auftriebszahlen pro Zuchtbetrieb und Marktort besteht nicht.

7.1.8    Bewertung auf Auktionen
Alle gekörten Jungböcke und bewerteten weiblichen Zuchtkitze werden bei der Körung/Bewertung in eine Wertklasse eingestuft.
Tiere, die in die Wertklasse I und II eingestuft werden, sind herdbuchfähig. Nicht zuchttaugliche Tiere können nur in Wertklasse III oder IV eingestuft werden. In Wertklasse IV eingestufte Tiere werden nicht zur Auktion zugelassen. 
Der Züchter*in ist verpflichtet, alle zum Markt aufgetriebenen Jungböcke der Bewertungskommission vorzustellen. Wird ein bereits gekörter Zuchtbock zu einer Versteigerung aufgetrieben, so ist dieses Tier erneut der Bewertung vorzustellen. Das alte Bewertungsergebnis wird durch das aktuelle Urteil ersetzt und in die Zuchtbescheinigung eingetragen. 
Gegen die Entscheidung im Rahmen der Körung/Bewertung kann vom Züchter*in Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist schriftlich beim Verbandsvorsitzenden einzureichen; die Entscheidung trifft dann die Vorstandschaft.
Die Marktleitung kann im Einzelfall entscheiden, ob Jungböcke der Wertklasse I auf Auktionen gereiht werden. In die Wertklasse I eingestufte und gereihte Zuchttiere müssen bei der anschließenden Auktion zum Verkauf angeboten werden.
Der Ausschuss der ZVB legt die Mitglieder der Kör- und Bewertungskommissionen fest.

7.1.9    Versteigerungsreihenfolge
Werden auf Auktionen neben Zuchtböcken auch weibliche Zuchttiere versteigert, rangieren alle Böcke vorne.
Grundsätzlich wird nach Geschlecht, Rassengruppe, Rasse und Wertklasse (Wertklasse I, Wertklasse II, Wertklasse III) versteigert.
Die zahlenmäßig größere Rassengruppe steht an erster Stelle. 
Innerhalb der Rassengruppen werden die Rassen nach der Anzahl der aufgetriebenen Tiere, beginnend mit der zahlenmäßig stärksten Rasse versteigert. Die weitere Rassenreihung wird ebenfalls durch die Meldezahlen bestimmt. Das gleiche gilt auch für die weiblichen Tiere.

7.1.10 Nichtabgabe von Zuchttieren
Beabsichtigt der Züchter*in sein Tier zu dem bei der Auktion zugeschlagenen Preis nicht abzugeben, hat er dies laut und deutlich bekannt zu geben, solange das Tier sich noch im Versteigerungsring befindet. Einem diesbezüglichen nachträglichen Protest, wenn das Zuchttier den Ring bereits verlassen hat, wird nicht stattgegeben.

7.1.11 Kommissionsgeschäft
Bei ersteigerten und dann nicht abgenommenen Tieren ist der ZVB dem Züchter*in (Verkäufer) gegenüber nicht haftbar. Der Verkäufer hat sich im Anschluss an die Auktion mit den Käufern seiner Zuchttiere in Verbindung zu setzen und die Auktion erst dann zu verlassen, wenn alle seine Zuchttiere abgetrieben sind bzw. der Abtrieb seiner Tiere sichergestellt ist.

7.1.12 Stallverkauf auf Auktionen
Grundsätzlich sind alle aufgetriebenen Zuchttiere bei der Versteigerung anzubieten, ausgenommen die Tiere, bei denen im Katalog „nur zur Körung“ vermerkt ist. Sollten am Auktionsort nach beendeter Versteigerung Zuchttiere nachträglich verkauft werden, müssen diese über das Auktionsbüro und mit mindestens dem Aufwurfpreis plus ein Gebot bei der Versteigerung abgerechnet werden. 
Werden Auktionstiere im Nachgang verkauft, wird eine erhöhte Gebühr für die Aussteilung der Zuchtbescheinigung in Rechnung gestellt (siehe Gebührenordnung).


7.1.13 Abtrieb und Mithilfe
Um die Kontrolle des Abtriebs im Anschluss an Auktionen zu erleichtern, werden für zurückgezogene, nicht bewertete, in Wertklasse IV eingestufte und nicht versteigerte Zuchttiere Abtriebsscheine im Marktbüro ausgegeben. Die Züchter*in haben diese Abtriebsscheine nach beendeter Auktion abzuholen. Alle aufgetriebenen Tiere dürfen nur mit dem Abtriebsschein den Auktionsstall verlassen.
Die gegenseitige Mithilfe unter Züchter*inkollegen beim Auf- und Abtrieb anlässlich der Körung/Bewertung und Versteigerung wird als selbstverständlich angesehen. 
        
7.2    Exportgeschäfte
Sämtliche Exportgeschäfte sind über den ZVB abzuwickeln. Exporttiere müssen nicht vorher gekört/bewertet sein. 
Böcke, die bei einer Körung/Bewertung in die Wertklasse IV eingestuft worden sind, dürfen nicht zur Zucht verkauft und auch nicht exportiert werden.

8.    Abstammungsüberprüfung

Zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Zuchtbuchführung und zur Überprüfung der Abstammung der Zuchttiere, ist die väterliche Abstammung mindestens bei jedem 500sten gemeldeten weiblichen und neu einzutragenden Zuchtziege und jedem 50sten neu gekörten Bock (Stichprobe) mittels zugelassener Verfahren zu überprüfen. Die Stichprobenuntersuchung ist nach dem Tierzuchtrecht vorgeschrieben.

Nach Erstellung des jeweiligen Katalogs werden für die nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Jungböcke vom ZVB Anträge auf Überprüfung der väterlichen Abstammung ausgefertigt. Der Züchter*in hat dafür Sorge zu tragen, dass die Blutentnahme für diese Tiere baldmöglichst durchgeführt wird. Liegt bis zum Markttag das Ergebnis der Abstammungsüberprüfung nicht vor bzw. wird die Abstammung bestritten, kann der entsprechende Bock nicht zur Auktion aufgetrieben und nicht gekört werden. In dem Falle, dass die Abstammung durch vergleichende Nachuntersuchungen mit einem anderen Vatertier geklärt werden kann, kann der Jungbock zu einer anderen Auktion zugelassen werden.

Die Blutentnahmekosten für die Abstammungsüberprüfung sind vom Zuchtbetrieb zu bezahlen. Die Kosten für die Abstammungsüberprüfung werden von der ZVB gezahlt. Bei bestrittener Abstammung gehen die Kosten der Abstammungsüberprüfung zu Lasten des Zuchtbetriebs.

9.    Ausnahmen

In besonders gelagerten Einzelfällen kann der Zuchtleiter im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der ZVB bzw. deren Vertreter Ausnahmen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung zulassen. Diese werden jedoch äußerst zurückhaltend gehandhabt.

10.    Aktualisierung der Geschäftsordnung

Die vorliegende Geschäftsordnung gilt zusammen mit der Satzung, den Zuchtprogrammen und der Gebührenordnung. Bei Änderungen werden den Mitgliedern die neuen Regelungen zugesandt. 
 

Kontakt

ZIEGENZUCHTVERBAND BAYERN e.V

ZVB e.V.
Senator Gerauer Str.23a

85586 Poing-Grub

 

Telefon 089 537856

Fax 089 54887671
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